Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – DienstAssist GmbH
- Allgemeines
Für sämtliche von DienstAssist GmbH (im Folgenden: Personaldienstleister) aus und im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
- Vertragsabschluss
2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
- Arbeitsrechtliche Beziehungen / Kettenverleih
3.1. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen.
3.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).
3.3. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Personaldienstleister.
- Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Arbeitsschutz
4.1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Personaldienstleister insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer
4.2.1. behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;
4.2.2. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese vom Personaldienstleister vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;
4.2.3. Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personaldienstleister schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personaldienstleister beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
4.3.1. gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;
4.3.2. den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;
4.3.3. die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;
4.3.4. im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit dem Personaldienstleister einen Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht;
4.3.5. dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
4.4. Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.
4.5. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.
4.6. Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen.
4.7. Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
- Zurückweisung/Austausch von Zeitarbeitnehmern
5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
5.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
- Mitteilungspflichten / Anpassung des Verrechnungssatzes
6.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände zu informieren, die für das Vertragsverhältnis und/oder die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere Änderungen der gesetzlichen, tariflichen oder behördlichen Rahmenbedingungen, die Auswirkungen auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag haben können.
6.2. Gesetzlich oder tariflich bedingte Erhöhungen der Lohnkosten, beispielsweise aufgrund einer Erhöhung von tariflichen oder gesetzlichen Entgelten und/oder von Sozialabgaben sowie Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, die zu einer Änderung der vertraglichen Vereinbarungen führen, wie insbesondere Änderungen des AÜG, werden nach entsprechender Mitteilung durch den Personaldienstleister an den Auftraggeber an den dann gültigen Verrechnungssätzen entsprechend angepasst. Der Personaldienstleister teilt dem Auftraggeber die geänderten Verrechnungssätze mit, sobald er selbst Kenntnis davon hat. Entsprechende Änderungen werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und in dem gleichen Verhältnis an den Auftraggeber weitergegeben, wie sie beim Personaldienstleister wirksam werden. Dies gilt auch für tariflich bedingte Änderungen.
6.3. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister Änderungen im Einsatzbereich des Zeitarbeitnehmers und in den Arbeitsbedingungen unverzüglich mit.
- Haftung und Haftungsumfang
7.1. Der Personaldienstleister haftet bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unbeschränkt. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Personaldienstleisters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Personaldienstleisters ausgeschlossen.
7.2. Der Personaldienstleister haftet nicht für den Arbeitserfolg der Zeitarbeitnehmer oder dafür, dass diese eine bestimmte Arbeitshöchstleistung erbringen. Der Personaldienstleister haftet ferner nicht, wenn die Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten betraut werden.
7.3. Die Haftung des Personaldienstleisters für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und den Verlust von dem Auftraggeber überlassenen Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung geschlossen hat.
7.4. Der Personaldienstleister haftet nicht für Schäden, die durch Arbeitskampfmaßnahmen, höhere Gewalt oder sonstige nicht durch den Personaldienstleister zu vertretende Umstände eintreten.
7.5. Der Personaldienstleister haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch einen Leistungsausfall entstehen, sofern der Personaldienstleister den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für seine eigenen betrieblichen Risiken (einschließlich Betriebsstörungen) eine angemessene Versicherung abzuschließen.
7.6. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Ansprüchen frei, die durch den Zeitarbeitnehmer oder durch Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten entstehen.
- Abrechnung und Zahlung
8.1. Der Personaldienstleister rechnet wöchentlich seine Leistungen ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Zeitarbeitnehmer vorgelegten Tätigkeitsnachweise, welche die Grundlage der Abrechnung sind, unverzüglich gegenzuzeichnen. Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen die Tätigkeitsnachweise innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang bei ihm schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Tätigkeitsnachweise als vom Auftraggeber genehmigt.
8.2. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Personaldienstleister ist berechtigt, seine Leistungen zurückzubehalten, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung von Rechnungen im Verzug befindet.
8.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Personaldienstleister berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Vertragsdauer und Kündigung
9.1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beginnt mit dem im Vertrag bezeichneten Datum und wird für die Dauer des im Vertrag festgelegten Einsatzes geschlossen.
9.2. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder sich in einem solchen Maße im Zahlungsverzug befindet, dass dem Personaldienstleister die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.
- Datenschutz
10.1. Der Auftraggeber und der Personaldienstleister verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbestände oder mit Einwilligung der betroffenen Personen zu verarbeiten.
10.2. Soweit der Auftraggeber personenbezogene Daten an den Personaldienstleister übermittelt, stellt er sicher, dass hierfür die erforderlichen datenschutzrechtlichen Grundlagen vorhanden sind und informiert den Personaldienstleister über etwaige Einschränkungen.
- Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Personaldienstleisters, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Der Personaldienstleister ist berechtigt, die AGB zu ändern. Änderungen der AGB teilt der Personaldienstleister dem Auftraggeber in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen.